Beförder­ungs­bestim­mungen

  1. Geltungsbereich

1.1. Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen und Gegenständen im gesamten Servicegebiet. Das jeweils gültige Servicegebiet ist unter https://www.mobility-on-demand.com unter Auswahl des eigenen Standortes einsehbar.

1.2. Die Beförderungsbedingungen werden mit dem Buchen einer Fahrt im Rahmen des Services Mobility-on-Demand, spätestens aber mit Besteigen des Fahrzeugs Bestandteil des zwischen der MoD Holding GmbH (im Weiteren „MoD“) oder einem von ihr autorisierten Partner („MoD Partner“) geschlossenen Beförderungsvertrags.

  1. Verhalten der Fahrgäste, Verhaltenskodex

 2.1. Gesetzeswidriges Verhalten hat in einem MoD Fahrzeug keinen Platz. Etwaige Verstöße gegen geltendes Recht werden wir umgehend nach Bekanntwerden bei der jeweils zuständigen Behörde zur Anzeige bringen.

 2.2. Ein respektvolles Miteinander ist Grundbedingung für die Nutzung des Services Mobility-on-Demand. Das betrifft nicht nur den höflichen Auftritt gegenüber unseren Fahrerinnen und Fahrern, sondern umfasst auch einen rücksichtsvollen und respektvollen Umgang mit anderen Fahrgästen und fremdem Eigentum.

2.3. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Fahrzeuge jederzeit so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert. Anweisungen des Fahrpersonals oder anderer, offizieller Vertreter von MoD oder einem MoD Partner ist uneingeschränkt Folge zu leisten.

2.4.  Das MoD Fahrzeug ist jederzeit und von jedem Fahrgast so zu nutzen, dass alle Fahrgäste eine bequeme und angenehme Fahrt genießen können („fair use“). Jeder Fahrgast haftet für alle Schäden am MoD Fahrzeug, die von ihm selbst, von ihn begleitenden Mitreisenden, deren Fahrt über sein Benutzerkonto gebucht wurde und/oder von alleine Reisenden, deren Fahrt über sein Benutzerkonto gebucht wurde, verschuldet wurden.

2.5. Es ist insbesondere untersagt, (i) die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen, (ii) Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen, (iii) die Fenster der Fahrzeuge eigenmächtig und ohne Rücksprache mit dem Fahrpersonal zu öffnen und/oder aus den geöffneten Fenstern zu rufen, zu schreien oder beleidigende oder herabwürdigende Äußerungen gegenüber Dritten außerhalb des Fahrzeugs zu tätigen, (iv) während der Fahrt ein Fahrzeug zu betreten oder zu verlassen, (v) ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten oder (vi) ein Fahrzeug entgegen der ausdrücklichen Erlaubnis durch das Fahrpersonal zu betreten.

2.6. Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltepunkten („MoDStops“) betreten und/oder verlassen; Ausnahmen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Fahrpersonals. Um einen reibungslosen Fahrbetrieb zu gewährleisten, sind alle Fahrgäste angehalten, zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt durch das Fahrpersonal angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden. Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen und sich unverzüglich nach Betreten des Fahrzeugs mit dem Sicherheitsgurt anzuschnallen. Bei Verstoß gegen die Anschnallpflicht musst ein gegebenenfalls anfallendes, behördliches Verwarngeld vom Fahrgast selbst bezahlt werden.

2.7. Das Stören der Fahrt, des Fahrpersonals und/oder der anderen Fahrgäste durch andauerndes Telefonieren, lautes Abspielen von Musik oder Videos oder ähnliches ist nicht gestattet.

2.8. An Bord der MoD Fahrzeuge gilt jederzeit ein striktes Rauchverbot. Dies gilt auch für E-Zigaretten.

2.9. Es ist untersagt, Fotos, Videos oder Tonaufnahmen von Fahrpersonal oder den anderen Fahrgästen zu machen, ohne deren vorherige Zustimmung eingeholt zu haben.

2.10. Das Anbieten von Waren oder Zeitschriften, das Durchführen von Sammlungen oder Befragungen und/oder eine andere, gewerblich oder religiös motivierte Ansprache der Fahrgäste ist in den Fahrzeugen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch MoD oder einen MoD Partner erlaubt.

2.11. Der Verzehr von Lebensmitteln und der Konsum von alkoholischen Getränken ist in den Fahrzeugen nicht gestattet. Nicht-alkoholische Getränke wie beispielsweise Wasser dürfen in den Fahrzeugen konsumiert werden, sofern es dadurch zu keiner Verunreinigung des Fahrzeugs kommt.

2.12. Es wird keine Form der Belästigung oder sexuell übergriffigen Verhaltens geduldet. Jeder Verstoß führt unweigerlich zum sofortigen dauerhaften Ausschluss von unserem Service und wird umgehend bei der zuständigen Behörde zur Anzeige gebracht.

2.13. Wir stellen uns aktiv gegen jede Form von Diskriminierung und Hassrede. Rassistische, nationalistische oder sexistische Äußerungen haben in MoD Fahrzeugen ebenso wenig Platz wie Äußerungen, die religiöse oder ethnische Gruppen angreifen oder sonstige Teile der Bevölkerung verächtlich machen oder beleidigen.

  1. Von der Beförderung ausgeschlossene Personen

3.1. Um ein respektvolles und rücksichtsvolles Miteinander zu gewährleisten und allen Fahrgästen ein höchstmögliches Gefühl von Sicherheit in den Fahrzeugen von MoD zu geben, sind Personen von der Beförderung ausgeschlossen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die weiteren Fahrgäste darstellen. Soweit diese Voraussetzungen gegeben sind, sind insbesondere ausgeschlossen: (i) Personen, die unter dem Einfluss von alkoholischen Getränken, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln stehen, (ii) Personen mit ansteckenden Krankheiten nach dem Infektionsschutzgesetz, (iii) Personen, unter das Waffenschutzgesetz fallende Waffen mit sich führen, es sei denn, sie sind zum Führen dieser Waffen berechtigt.

3.2. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Fahrgäste darstellen oder die den Anordnungen des Betriebspersonals nicht folgen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:

a) Personen, die übermäßig unter dem Einfluss von Alkohol oder anderer berauschender Mittel stehen,

b) Personen mit ansteckenden Krankheiten gemäß Infektionsschutzgesetz,

c) Personen mit unverpackten Waffen und geladenen Schusswaffen, ausgenommen Polizei und vom Verkehrsunternehmen beauftragte Sicherheitsdienste,

d) Personen, die Gewaltbereitschaft zeigen oder Gewalt ausüben,

e) Personen, die durch erhebliche Geruchsbelästigung oder extrem verschmutzte Kleidung auffallen.

3.3. Die Entscheidung darüber, eine Person von der Beförderung auszuschließen, liegt beim Fahrer. Auf Aufforderung ist das Fahrzeug sofort zu verlassen.

  1. Zuweisung von Fahrzeugen

4.1. Das System weist Fahrgäste automatisch dem besten verfügbaren Fahrzeug zu, ein Anspruch auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine/n bestimmten Fahrer/in besteht nicht.

  1. Beförderung von Sachen

5.1. Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und sonstige, leicht tragbare, nicht sperrige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes befördert, wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdet oder belästigt werden.

5.2. Von der Beförderung ausgeschlossen sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände; insbesondere (i) explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder ätzende Stoffe, (ii) unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können, (iii) Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.

5.3. Das Fahrpersonal ist dazu angehalten, nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass Kinderwagen für mitreisende Kinder und zusammenklappbare Rollstühle von Behinderten mitgenommen werden können. Nicht zusammenklappbare, motorisierte Rollstühle können leider nicht mitgenommen werden.

5.4. Jeder Fahrgast hat seine mitgeführten Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen, dass die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste dadurch nicht belästigt werden. Bei Schäden, die durch mitgeführte Sachen vorsätzlich oder fahrlässig verursacht werden, haftet der Fahrgast.

5.5. Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.

  1. Beförderung von Tieren

6.1. Aus Rücksicht auf andere Fahrgäste (z.B. Verhindern allergischer Reaktionen) ist die Mitnahme von Tieren grundsätzlich nicht erlaubt.

6.2. Eine Ausnahme können Führhunde gem. SGB IX darstellen.

6.3. Die letztliche Entscheidung, ob eine Beförderung gestattet ist oder nicht, fällt das Fahrpersonal.

  1. Verunreinigungen

7.1. Verschmutzungen des Fahrzeuginnenraums, die durch unangemessenes Verhalten des Fahrgasts entstehen (z.B. Erbrechen, Verschütten von verborgen ins Fahrzeug mitgebrachten Getränken, Urinieren, etc.), werden auf Kosten des Verursachers beseitigt. Die MoD Holding GmbH stellt dem Verursacher hierfür pauschal je nach Schwere der Verschmutzung eine Summe i.H.v. mindestens 200,- € in Rechnung. Dabei werden zum einen die Kosten der Reinigung an sich zugrunde gelegt, zum anderen auch die Kosten, die durch die Ausfallzeit des betroffenen Fahrzeugs und Fahrer entstehen und die Kosten für den Ausfall bereits gebuchter Fahrten (Stornierungen). Schließlich auch die Aufwandskosten, um den Vorfall innerhalb der Belegschaft zu klären und zu dokumentieren. 

Beschwerden

8.1. Beschwerden sind grundsätzlich – außer in Fällen des § 6 (5) und des § 7 (4) – nicht an das Fahrpersonal, sondern an den Leitstand zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch den Leitstand erledigt werden können, sind sie unter Angabe von Datum, Uhrzeit, Kennzeichen des beteiligten Fahrzeugs, sowie möglichst unter Beifügung der Buchungsnummer an MoD oder den MoD Partner zu richten.

Stand: 20.12.2021